Norm
ABGB §1116 DRechtssatz
Auch bei Bestandverträgen, bei denen die Unkündbarkeit vereinbart ist, ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu den gesetzlichen Kündigungsterminen zulässig, wenn dem Bestandgeber aus gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018