Norm
JGG 1949 §13 Abs3Rechtssatz
Eine Vereinigung beider Strafsachen ist nicht unter allen Umständen vorzunehmen und selbst nach erfolgter Vereinigung muß nicht auf jeden Fall eine Strafe in jenem Strafverfahren, in dem der Strafausspruch gemäß § 13 JGG vorläufig aufgeschoben worden war, erfolgen. Wenn das Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Abs 3 JGG zu dem Ergebnis kommt, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, obgleich der unter Anwendung des § 13 JGG Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begangen hat, wird es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57 StPO dieses Verfahren auszuscheiden und das ausgeschiedene Verfahren wieder an das Gericht, das in dieser Sache in erster Instanz entschieden hatte, zu übermitteln haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0088393Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009