Beisatz: Hier gewährte Treuhänder mit Geldern des Treugebers Darlehen und Treugeber brachte gegen Pfändung der Darlehensforderung des Treuhänders durch Gläubiger des letzteren Exszindierungsklage ein. (T1) = EvBl 1970/380 S 659 = QuHGZ 1971,91
Beisatz: Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand, und zwar selbst dann das Treugut aussondern, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat. (T4)
Beis wie T4 nur: und zwar selbst dann, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den treugeber erworben hat. (T5); Beisatz: Bei der Prüfung eines Treuhandverhältnisses muss jeglicher Verdacht ausgeräumt sein, dass dieses von den Vertragspartnern nicht im nachhinein zur Schädigung der Gläubiger des Treuhänders konstruiert wurde. (T6) = Bank Arch 1990,472 = RdW 190,311
Auch; Beisatz: Der Treugeber kann einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß § 37 EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde. (T7); Beis wie T6