Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
Da der Gatte seine Frau aus Anlaß der Eheschließung zur Hälfte auf seinen Besitz anschreiben ließ, während er selbst sich damit einverstanden erklärte, daß sie ihren Hausanteil ihrem Sohn aus erster Ehe überließ, muß die mangelnde Bereitschaft der Gattin, Arbeiten auf dem Anwesen ihres Mannes zu verrichten, als eine besonders schwere Eheverfehlung beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056508Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0020OB00150_5500000_001