RS OGH 1955/3/16 2Ob150/55

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Veröffentlicht am 16.03.1955
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Da der Gatte seine Frau aus Anlaß der Eheschließung zur Hälfte auf seinen Besitz anschreiben ließ, während er selbst sich damit einverstanden erklärte, daß sie ihren Hausanteil ihrem Sohn aus erster Ehe überließ, muß die mangelnde Bereitschaft der Gattin, Arbeiten auf dem Anwesen ihres Mannes zu verrichten, als eine besonders schwere Eheverfehlung beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 150/55
    Entscheidungstext OGH 16.03.1955 2 Ob 150/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056508

Dokumentnummer

JJR_19550316_OGH0002_0020OB00150_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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