Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Kenntnis des Angeklagten über den die Nichtigkeit begründenden Umstand ist die Kenntnis seines Verteidigers gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020