RS OGH 1955/3/22 4Ob3/55

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Veröffentlicht am 22.03.1955
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Norm

ZPO §502 A
ZPO §511
ZPO §519 Z3

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anfechtung einer im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen rechtlichen Beurteilung hat zwar grundsätzlich den Ausschluß der Revision nicht zur Folge, doch kann die Revision nur soweit erfolgreich sein, als der OGH nicht aus Anlaß eines Rekurses der Gegenseite gegen den Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgerichte eine rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens vorgeschrieben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042865

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0040OB00003_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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