Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Die Unterlassung der Anfechtung einer im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen rechtlichen Beurteilung hat zwar grundsätzlich den Ausschluß der Revision nicht zur Folge, doch kann die Revision nur soweit erfolgreich sein, als der OGH nicht aus Anlaß eines Rekurses der Gegenseite gegen den Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgerichte eine rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens vorgeschrieben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042865Dokumentnummer
JJR_19550322_OGH0002_0040OB00003_5500000_001