RS OGH 1955/3/22 4Ob141/54, 9ObA92/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1955
beobachten
merken

Norm

KollV für die Glasindustrie PktIX

Rechtssatz

Da der KollV den Verfall der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für den Fall vorsieht, als sie nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Auszahlungstage jener Lohnwoche geltend gemacht werden, in der sie entstanden sind, ohne ausdrücklich zu sagen, daß damit nur die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gemeint ist, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die Geltendmachung innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Dienstgeber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/54
    Entscheidungstext OGH 22.03.1955 4 Ob 141/54
  • 9 ObA 92/07f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 92/07f
    Vgl auch; Beisatz: Sieht die Regelung nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus. (T1); Veröff: SZ 2007/150

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten