RS OGH 1955/3/22 4Ob11/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1955
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 D

Rechtssatz

Wenn der Angestellte während seiner Dienstzeit Geldbeträge eingenommen und Geldbeträge ausgegeben hat, ohne den Eingang und die Ausgaben ordnungsmäßig anzuzeigen, so hat er damit dem Dienstgeber gegenüber sein auftragswidriges Vorgehen verschleiert. Daß er die Belege aufbewahrt hat, um eines Tages nachweisen zu können, daß er zumindest nicht in eigennütziger Weise gehandelt hat, ändert nichts daran, daß er in ungehöriger Weise die Aufträge des Dienstgebers beharrlich nicht befolgt hat und die Nichtbefolgung zu verheimlichen suchte. Diesen andauernden auftragswidrigen Handeln gegenüber kann nicht eingewendet werden, daß der Dienstnehmer trotzdem die Interessen des Dienstgebers besser gewahrt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/55
    Entscheidungstext OGH 22.03.1955 4 Ob 11/55

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anzeige, Mitteilung, Verschleierung, Anordnung, Weigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029217

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0040OB00011_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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