Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Wenn der Angestellte während seiner Dienstzeit Geldbeträge eingenommen und Geldbeträge ausgegeben hat, ohne den Eingang und die Ausgaben ordnungsmäßig anzuzeigen, so hat er damit dem Dienstgeber gegenüber sein auftragswidriges Vorgehen verschleiert. Daß er die Belege aufbewahrt hat, um eines Tages nachweisen zu können, daß er zumindest nicht in eigennütziger Weise gehandelt hat, ändert nichts daran, daß er in ungehöriger Weise die Aufträge des Dienstgebers beharrlich nicht befolgt hat und die Nichtbefolgung zu verheimlichen suchte. Diesen andauernden auftragswidrigen Handeln gegenüber kann nicht eingewendet werden, daß der Dienstnehmer trotzdem die Interessen des Dienstgebers besser gewahrt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anzeige, Mitteilung, Verschleierung, Anordnung, WeigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029217Dokumentnummer
JJR_19550322_OGH0002_0040OB00011_5500000_001