Norm
ABGB §988Rechtssatz
Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe kein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung (abstrakter Schaden) zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestand des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024022Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0010OB00549_5400000_001