Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat zwar die Anmerkung der Streitanhängigkeit auch aus Anlaß anderer als der in den §§ 61, 69 und 70 GBG bezeichneten Fälle für zulässig erklärt, jedoch die Anmerkung einer Klage auf Anerkennung und Einräumung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder auf Erfüllung eines Übereinkommens nicht gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060589Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0020OB00172_5500000_001