Norm
ABGB §141 IHRechtssatz
Zwischen geschiedenen Ehegatten ist auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung eine Vereinbarung möglich, daß die Gattin die Versorgung eines minderjährigen Kindes auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, soweit die gegenseitigen Ansprüche der Eltern in Frage kommen. Wenn sie jedoch selbst zum Unterhalt des Kindes nicht verpflichtet wäre, so würde eine solche Verzichtserklärung eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an den unterhaltspflichtigen Vater darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047649Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0020OB00952_5400000_001