Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Der Hausbesitzer hat im Rahmen des § 1097 ABGB Aufwendungen des Mieters zu ersetzen, ohne Rücksicht auf die Art der Auflösung des Bestandverhältnisses. Wenn aber ein Vertrag über vom Bestandnehmer geleistete Investitionen vorliegt und in diesem Vertrag die Ersatzpflicht nur für eine besondere Art der Auflösung des Bestandverhältnisses vereinbart wird, so liegt darin auch die Vereinbarung mit enthalten, daß in anderen Fällen ein Ersatz nicht stattfindet. Es bleibt daher in einem solchen Falle auch eine subsidiäre Anwendung des § 1097 ABGB ausgeschlossen. Bei einer Mehrheit von Mietern ist derjenige berechtigt, den Ersatz zu verlangen, der die Aufwendungen gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020477Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0010OB00177_5500000_001