Norm
DSt 1872 §59Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag hat der Disziplinarrat so vorzugehen, wie ein erkennendes Gericht, wenn es den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO vermeiden will. Es ist zu entscheiden, ob den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln auch die Eignung im Sinne des § 353 Z 2 StPO zukommt. Ist diese Frage zu bejahen, dann muß allerdings die Würdigung dieser Beweise und die Entscheidung darüber, ob und welche Beweiskraft ihnen zukommt, dem neuen Verfahren vorbehalten bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056216Dokumentnummer
JJR_19550324_OGH0002_0000DS00073_5400000_002