RS OGH 1955/3/24 Ds73/54

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Veröffentlicht am 24.03.1955
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Norm

DSt 1872 §59

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag hat der Disziplinarrat so vorzugehen, wie ein erkennendes Gericht, wenn es den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO vermeiden will. Es ist zu entscheiden, ob den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln auch die Eignung im Sinne des § 353 Z 2 StPO zukommt. Ist diese Frage zu bejahen, dann muß allerdings die Würdigung dieser Beweise und die Entscheidung darüber, ob und welche Beweiskraft ihnen zukommt, dem neuen Verfahren vorbehalten bleiben.

Entscheidungstexte

  • Ds 73/54
    Entscheidungstext OGH 24.03.1955 Ds 73/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056216

Dokumentnummer

JJR_19550324_OGH0002_0000DS00073_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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