Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter zugestellt werden, um mit Rechtswirksamkeit zugestellt zu sein. Eine an die Partei erfolgte Zustellung kann in einem solchen Fall nicht die Wirksamkeit haben, daß die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der an sie selbst erfolgten Zustellung zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097302Dokumentnummer
JJR_19550325_OGH0002_0050OS00326_5500000_001