Norm
ABGB §1299 BRechtssatz
Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018