Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Auch die Zustellung der Rechtsmittelausführung an den Angeklagten zur etwaigen Gegenausführung hat, wenn ein Wahlverteidiger vorhanden ist, von Amts wegen an diesen und nicht an den Angeklagten selbst zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097334Dokumentnummer
JJR_19550328_OGH0002_0050OS00361_5500000_001