Norm
KO §5 Abs1Rechtssatz
Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiv wirkenden Überlassungsakt konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner frei verfügen kann, so daß in diesem Fall bei ihrer Geltendmachung eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter nicht stattfindet. Das diesbezügliche Vorbringen muß in der Tatsacheninstanz erbracht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0063937Dokumentnummer
JJR_19550329_OGH0002_0040OB00194_5400000_001