Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". Auch die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, ist nicht unbedingt erforderlich. Wohl aber muß in ihr die Absicht, das Dienstverhältnis zu einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung, daß höchstens noch für nächste Woche Arbeit sei und bis dahin auch die Kreditmittel erschöpft seien, ist als Kündigungserklärung zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021520Dokumentnummer
JJR_19550329_OGH0002_0040OB00002_5500000_001