Norm
EO §391 IVARechtssatz
Der Gegner der gefährdeten Partei begibt sich durch den Erlag einer ihm nach § 391 Abs 1 EO auferlegten Sicherheit nicht des Rechtes, gegen die Berechtigung der einstweiligen Verfügung Rekurs oder Widerspruch zu erheben oder in der Folge die Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015