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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
ABGB §143 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der H in G, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2000, Zl. 9-32-340/99-24, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die (im Jahr 1915 geborene) F.T., die Mutter der Beschwerdeführerin, wurde am 3. April 1997 in ein näher bezeichnetes Seniorenzentrum in Graz aufgenommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. April 1998 wurde F.T. gemäß den §§ 4, 7 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, i.d.g.F., Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt, in deren Rahmen die durch die Unterbringung ab 3. April 1997 entstandenen und weiter entstehenden Kosten vom Sozialhilfeträger Stadt Graz übernommen werden. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von S 5.690,-
- beziehe und ansonsten über kein eigenes Einkommen verfüge.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28. September 1999 wurde F.T. gemäß den §§ 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt, in deren Rahmen gemäß § 13 leg. cit. i.V.m. der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Obergrenzen für Leistungsentgelte bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998, die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der genannten Einrichtung ab 1. Mai 1998 übernommen werden.
Am 15. Juli 1997 sprach die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Behörde in der Angelegenheit ihrer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen vor. Nach der darüber aufgenommenen Niederschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Mutter habe vor ihrer Rückkehr aus Australien ihr Haus an ihren Sohn R.N. verkauft. Für den Fall der Aufgabe der von ihr zuletzt bewohnten Wohnung gebe es eine Ablöseforderung in der Höhe von S 150.000,-- für eine in dieser Wohnung installierte Heizung. Ihre Mutter habe auch einen Anspruch auf eine australische Pension, die sie aber nicht beantragt habe.
In ihrer Eingabe vom 15. August 1997 lehnte die Beschwerdeführerin den Ersatz für an ihre Mutter erbrachte Sozialhilfeleistungen ab und brachte in diesem Zusammenhang u.a. vor, sie habe nicht veranlasst, dass ihre Mutter in diesem "teuren Wohnheim" untergebracht werde. Im Übrigen sei zu prüfen, inwieweit ihre Mutter ihre finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, insbesondere, ob sie eine eigene Pension in Australien oder eine Witwenpension aus ihrer Ehe mit Franz T. habe. Es gebe auch näher bezeichnete Seniorenheime in Graz mit einem Tagessatz im Zweibettzimmer von S 394,-- zuzüglich Pflegegeld, sowie weitere gut geführte Heime in der Steiermark bereits ab S 8.000,-- + Pflegegeld im Monat. Unter Ausschöpfung ihrer eigenen Mittel könne sich ihre Mutter ein solches Heim als Selbstzahler leisten. Ihre Mutter habe zudem ihre Obsorgepflichten ihr gegenüber in mehreren Punkten gröblich verletzt.
In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 1997 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in ihrer Eingabe vom 15. August 1997.
In ihrem Schreiben vom 6. Juni 1998 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, ihre Mutter könne in einem Einbettzimmer im Altenheim F. untergebracht werden, wofür monatlich nur S 8.650,-- zuzüglich Pflegegeldanteil zu bezahlen sei. Diese Unterbringung könne ihre Mutter auf Grund ihrer Witwenpension bezahlen.
Darauf erwiderte die Erstbehörde, dass ein Heimwechsel möglich sei, die Abmeldung müsse aber die Mutter der Beschwerdeführerin selbst vornehmen. Die weiteren Schritte für eine Transferierung wären von ihr oder ihren Angehörigen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 10. März 1999 verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Graz die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Z. 2 SHG zur Zahlung eines monatlichen Aufwandersatzes in der Höhe von S 3.827,-- ab 3. April 1997. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für ihre Mutter unterhaltspflichtig. Die monatlichen Kosten für die Unterbringung betrügen vom 3. April 1997 bis 31. März 1998 durchschnittlich S 22.477,92 (täglich S 739,--), zuzüglich S 1.158,-- Taschengeld 14 x jährlich, sowie S 3.223,20 (1997) bzw. S 3.345,60 (1998) für die Krankenversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Vom 1. April 1998 bis 30. April 1998 betrügen die monatlichen Kosten S 22.477,92. Ab 1. April 1998 sei von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Witwenpension zuerkannt worden. Ab 1. Mai 1998 betrügen die durchschnittlichen Kosten monatlich S 27.375,--. Die Witwenpension der F.T. betrage ab 1. April 1998 S 7.692,30 und ab 1. Jänner 1999 S 7.807,80. Weiters beziehe F.T. Pflegegeld der Stufe 3 vom 3. April 1997 bis 31. März 1998 in Höhe von S 5.690,-- und ab 1. April 1998 der Stufe 4 in Höhe von S 8.535,--. Zur Kostendeckung würden zwölfmal jährlich 80 % der Pension bzw. Pflegegeldleistung herangezogen. Die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten betrügen durchschnittlich vom 3. April 1997 bis 31. März 1998 S 21.931,12, vom 1. April bis 30. April 1998 S 9.496,12 und vom 1. Mai bis 31. Dezember 1998 S 14.393,20 und ab 1. Jänner 1999 S 14.300,76. Die Beschwerdeführerin beziehe (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Bezuges) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 23.916,70. Davon würden 16 %, das seien S 3.827,-- zum Rückersatz vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und verwies darin u.a. auf ihr Vorbringen in den von ihr erstatteten Eingaben.
Über Ersuchen der belangten Behörde wurde von der Erstbehörde am 15. Juli 1999 G.H. (eine weitere Tochter der F.H.) niederschriftlich vernommen. Sie gab an, dass ihre Mutter ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht verletzt habe.
In ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom 26. August 1999 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, ihre Mutter habe ihr auf die Frage, was die "Seniorenwohnung" koste, geantwortet, das gehe sie nichts an, es werde alles bezahlt, diesmal werde sie ihr nicht zur Last fallen. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass ihre gut situierten Kinder G.H. und R.M. die Restkosten für den Heimaufenthalt übernehmen. Es sei nicht versucht worden, eine kostengünstigere Lösung zu finden. Die Eigenmittel ihrer Mutter seien zudem nicht ausgeschöpft worden. Ihre Mutter habe sich vom April 1965 bis Jänner 1976 in Australien aufgehalten und damit die Voraussetzungen (10 Aufenthaltsjahre) für eine australische Eigenpension erfüllt. Ihre Mutter habe sie seinerzeit unter Druck gesetzt, mit ihr nach Australien auszuwandern, damit sie dort Franz T. ehelichen könne. Ihre Mutter hätte mit ihren 50 Jahren bereits das Alterslimit für Frauen nach dem australischen Einwanderungsgesetz überschritten gehabt.
Am 7. Mai 2000 ist die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben.
In ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom 26. August 2000 legte die Beschwerdeführerin u.a. detailliert dar, warum ihre Mutter ihrer Auffassung nach ihren Unterhaltsanspruch ihr gegenüber verwirkt habe.
Am 10. November 2000 wurde G.H. von der belangten Behörde niederschriftlich vernommen und gab u.a. an, ihre Mutter F.T. habe sich immer bemüht, alle Kinder gleich zu behandeln. Auf Grund ihrer Sorgepflichten habe sie keine fixe Beschäftigung annehmen können und mit Gelegenheitsarbeiten (insbesondere Schneiderei- und Nähereiarbeiten) die Haushaltskosten gedeckt. Außerdem habe sie die Familienbeihilfe und Alimente (für die Beschwerdeführerin) bezogen. Aus ihrer Sicht habe ihre Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt. In der Familie habe auch nicht Gewalt und Unterdrückung geherrscht.
Die Pflegedienstleitung der geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 mit, dass sich F.T. vom 3. April 1997 bis zu ihrem Tod am 7. März 2000 in einem näher bezeichneten Seniorenzentrum befunden habe. Bis zu ihrer Aufnahme habe sie alleine gewohnt. Aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihrer eingeschränkten Beweglichkeit habe ihr erhöhter Pflegebedarf damals nicht mehr durch Heimhilfen abgedeckt werden können.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Z. 2 SHG, an den Sozialhilfeträger Stadt Graz folgende monatliche Aufwandersätze zu leisten:
Vom 3. April 1997 bis 30. Juni 1997: S 2.978,36, vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997: S 3.023,35, vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998: S 3.294,42, vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998: S 3.428,73, vom 1. Jänner 1999 bis 30. Juni 1999: S 3.716,81, vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999:
S 3.765,62, vom 1. Jänner 2000 bis 7. März 2000: S 2.743,40.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass F.T. gegenüber der Beschwerdeführerin ihre Unterhaltspflicht gröblich verletzt habe oder ihrer Sorgepflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kinder- und Jugendzeit zusammen mit ihrer Schwester im Haushalt ihrer Mutter gelebt. Sie habe die Schule besucht und eine Lehre abgeschlossen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise nach Australien noch nicht selbsterhaltungfähig gewesen wäre, hätte sie beim Jugendamt Beschwerde führen können, wenn sie gezwungen worden wäre, nach Australien auszuwandern.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die stationäre Aufnahme im Seniorenzentrum am 3. April 1997 sei nicht notwendig gewesen, sei festzustellen, dass F.T. am 21. März 1997 den Antrag auf Aufnahme gestellt habe, weil sie schwer gehbehindert sei und alleine im zweiten Stock wohne. Am 3. April 1997 habe das Aufnahmeteam des Seniorenzentrums die Aufnahme wegen der Pflegenotwendigkeit genehmigt. F.T. habe damals Pflegegeld der Stufe 3 bezogen. Nach der Aussage der G.H. seien seit Anfang 1997 neben den sonstigen Problemen die Gehprobleme ihrer Mutter immer größer geworden, sodass die Strecke von der Wohnung im zweiten Stock bis zur Haustüre und zurück nur mit großen Schmerzen zu bewältigen gewesen sei. Deshalb sei der Besuch des Tageszentrums immer problematischer geworden.
Ob F.T. einen Anspruch auf Zuerkennung einer australischen Rente gehabt hätte, hätte nur durch eine entsprechende Antragstellung geklärt werden können. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestanden hätte, wäre die Pauschalpension von höchstens S 5.200,-- monatlich bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage zu berücksichtigen gewesen. Angesichts der relativ hohen Differenzkosten (Pflegeheimkosten abzüglich Eigenleistung) hätte ein Anspruch auf eine australische Pension keine Auswirkungen auf die Höhe der Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt. Auf Grund der relativ hohen Pflegeheimkosten sei spätestens mit dem Tag der Pflegeheimaufnahme die Selbsterhaltungsfähigkeit der F.T. nicht mehr gegeben gewesen. Im Rahmen der Unterhaltspflicht bestehe daher die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 3. April 1997 bis 7. März 2000.
Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern beinhalte die Pflicht zur Gewährung des angemessenen Unterhaltes. Die Angemessenheit richte sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und des berechtigten Vorfahren. Vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse müsse von den gleichen Prozentkomponenten als Richtwert wie beim Kindesunterhalt ausgegangen werden, das seien 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Die Beschwerdeführerin habe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 25.432,-- (1997), S 27.126,16 (1998), S 28.426,34 (1999) und S 22.998,-- (von Jänner bis März 2000) gehabt. Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig. Von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kosten für die Lebensführung könnten nicht anerkannt werden. Anzuerkennen seien die Wohnungskosten, krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Diätkosten und Fahrtkosten (Monatskarte). Unter Berücksichtigung dieser Positionen ergebe sich für die Zeit vom April bis Juni 1997 eine Bemessungsgrundlage von S 18.614,79, für Juli bis Dezember 1997 in der Höhe von S 18.895,99, für Jänner 1998 bis Juni 1998 S 20.590,15, für Juli 1998 bis Dezember 1998 von S 21.429,57, für Jänner bis Juni 1999 S 23.230,12, für Juli 1999 bis Dezember 1999 von S 23.535,17 und für Jänner 2000 bis 7. März 2000 von S 17.146,29. Davon seien 16 % als zumutbarer monatlicher Aufwandersatz (für März 2000 aliquotiert) berechnet worden. Mit diesem Aufwandersatz sei die Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht nicht ausgeschöpft worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat dazu gemäß § 36 Abs. 8 zweiter
Satz VwGG eine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, lauten wie folgt:
Voraussetzung der Hilfe
§ 4. (1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. ...
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 5. (1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
...
Unterbringung in stationären Einrichtungen
§ 13. (1) Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen; die Übernahme der Kosten erfolgt aber nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen (Abs. 2).
(2) Die Landesregierung hat für die Verrechnung der Kosten oder Restkosten in stationären Einrichtungen, die nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Einrichtungen zur Pflege psychisch Kranker oder Behinderter bewilligt sind, durch Verordnung Obergrenzen festzusetzen. Bei Festsetzung der Obergrenzen ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen einer derartigen Einrichtung gedeckt werden können. Es können auch Abstufungen nach der tatsächlichen Ausstattung der Einrichtung vorgenommen werden.
(3) Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gewährt wird, gebührt den Hilfeempfängern, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld, sofern sie nicht über Einkommen im Sinne des Abs. 4 verfügen. Das Taschengeld darf 20 % des Richtsatzes für den allein stehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Dem Hilfeempfänger haben 20 % eines eigenen Einkommens sowie Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, zu verbleiben.
...
Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe
Ersatzpflichtige
§ 28. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
...
2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
..."
Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern
regelnde § 143 ABGB lautet wie folgt:
"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."
Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Der Ersatzpflichtige hat im Gewährungsverfahren keine Parteistellung. Die Rechtskraft des Gewährungsbescheides steht daher nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegen (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 525, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, sowie vom 30. Mai 2001, Zlen. 2001/11/0029, 0068 bis 0070, jeweils m.w.N.). Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg. "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), m.a.W. der Ersatzpflichtige darf nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste.
Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG). Die Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB maßgebend (arg. "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten"). Die Beschwerdeführerin hat in ihren im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätzen, insbesondere schon in der Eingabe vom 15. August 1997, u.a. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter aus ihrer Ehe mit Franz T. eine Witwenpension samt Ausgleichszulage zustehen müsste. Franz T. ist bereits am 14. August 1996 verstorben. Dass der Antrag auf Zuerkennung der Witwenpension (im Sinne des § 258 Abs. 4 ASVG) nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb der Frist des § 86 Abs. 3 Z. 1 ASVG), sondern erst im März 1998 gestellt wurde und die Witwenpension daher nicht mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag angefallen ist, sondern erst ab 1. April 1998 zuerkannt wurde, kann nicht der Beschwerdeführerin als Ersatzpflichtiger zur Last fallen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis einschließlich März 1998 davon ausgehen müssen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Antragstellung die Witwenpension zugestanden wäre, sie also in diesem Umfang über eigene Mittel verfügt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat mehrfach vorgebracht, dass die stationäre Einrichtung, in der ihre Mutter untergebracht worden sei, zu teuer sei, und hat konkrete Beispiele dafür genannt, dass es wesentlich preisgünstigere Unterbringungsmöglichkeiten gegeben hätte, in denen mit der Witwenpension und dem Pflegegeld im Wesentlichen das Auslangen hätte gefunden werden können. Auch dieses Vorbringen ist für die Beurteilung der Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin relevant. § 13 Abs. 1 zweiter Satz SHG berechtigt zwar den Hilfeempfänger, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen, und begrenzt lediglich die Kostenübernahme mit Obergrenzen (siehe § 13 Abs. 2 SHG und die auf Grund dieser Gesetzesstelle erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998). Die für die Gewährung der Sozialhilfe maßgebenden Bestimmungen zwingen den Hilfeempfänger demnach nicht, unter mehreren in Frage kommenden Einrichtungen die kostengünstigste zu wählen. Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht kann es aber für die Angemessenheit des zu leistenden Unterhaltes - für die die Lebensverhältnisse des verpflichteten Kindes und des berechtigten Vorfahren maßgebend sind (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht2 (1999), 113) - von Bedeutung sein, ob die Inanspruchnahme kostengünstiger Einrichtungen dem unterhaltsberechtigten Vorfahren möglich und zumutbar ist. Die Behörde hätte sich daher unter diesem Gesichtspunkt mit dem genannten konkreten Einwand der Beschwerdeführerin auseinander setzen und begründen müssen, aus welchen Erwägungen sie den Einwand für unberechtigt hält. Im angefochtenen Bescheid wird (auf den Seiten 30 f und 37) wohl begründet, warum die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung nicht mehr in der Lage war, allein in ihrer Wohnung zu leben, auf den wiederholt vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte auch eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit gegeben, wurde aber nicht eingegangen.
In der Gegenschrift brachte die belangte Behörde dazu vor, die Kosten im Seniorenzentrum hätten "in etwa" jenen Kosten entsprochen, wie sie in der (oben genannten) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung angeführt worden seien, sie seien also im üblichen (nicht überzogenen) Ausmaß gewesen.
Dem ist - abgesehen davon, dass ein Vorbringen in der Gegenschrift nicht geeignet ist, eine unzureichende Bescheidbegründung zu ersetzen - entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht schlüssig ist, weil von einer Obergrenze nicht ohne weiteres auf die Üblichkeit oder Angemessenheit eines Entgelts geschlossen werden kann. Im Übrigen wird dadurch nicht die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, es hätte eine kostengünstigere Einrichtung gegeben, die ihrer Mutter auch zumutbar gewesen sei.
Die belangte Behörde hat schließlich auch nicht berücksichtigt, dass gemäß § 143 Abs. 2 ABGB mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten haben. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch (siehe auch dazu Schwimann, a. a.O.). Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 SHG zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden. Dies hat die Beschwerdeführerin der Sache nach getan, wenn sie im Verwaltungsverfahren auf ihre "wohlhabenden" bzw. "gut situierten" Geschwister hingewiesen hat. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden sind, bedarf es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zl. 97/08/0059, und vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425).
Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Ihr dazu in der Gegenschrift erstattetes Vorbringen, für den Fall, dass auf Grund der Aufwandersatzpflicht des Sohnes der F.T. die Anteiligkeit gemäß § 143 Abs. 2 ABGB zum Tragen komme, werde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin von Amts wegen wieder aufgenommen werden, zeigt, dass sie die Rechtslage verkannt hat. Die Bestimmung des Aufwandersatzes gemäß § 28 Z. 2 SHG setzt bei mehreren vorhandenen unterhaltspflichtigen Kindern im Sinne des zuvor Gesagten die Ermittlung der für die Unterhaltspflicht maßgebenden Umstände hinsichtlich aller Kinder voraus. Ohne diese Feststellungen kann rechtens der auf ein Kind entfallende Anteil im Sinne des § 143 Abs. 2 zweiter Satz ABGB nicht ermittelt und damit die Ersatzpflicht nicht bestimmt werden.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Hinblick auf dieses Ergebnis brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen und die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110049.X00Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009