Beisatz: Die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der im Verfahren erster Instanz gefällten Sachentscheidung kann auch nicht dadurch entstehen, daß dessen Antrag auf Obsorgezuteilung nicht zurückgewiesen, sondern nach Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen wird. (T1)