Norm
AußStrG §16 BII3aRechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die Eintragung einer Firmenänderung oder des Austrittes eines Gesellschaftes zulässig war, bzw. ob die Voraussetzungen für die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens gem § 142 FGG als gegeben anzusehen sind, stellt lediglich eine Verfahrensfrage dar, da die Eintragung nicht konstitutiv ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007517Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0030OB00176_5500000_001