RS OGH 1955/3/30 1Ob98/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1955
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Norm

ABGB §1425 I
ZPO §226
ZPO §235

Rechtssatz

Wenn im Prozeß auf Zahlung der Kaufsumme der beklagte Käufer den Kaufpreis mit der Begründung erlegt, die Kaufpreisforderung sei noch nicht fällig, hat der Käufer unter Hinzufügung einer Bedingung "erlegt". Hiedurch ist das Eventualbegehren gerechtfertigt, der Beklagte sei schuldig, einzuwilligen, daß der Erlag an den Kläger ausgefolgt werde. Diesem Eventualbegehren ist stattzugeben, wenn sich die Fälligkeit der Klagsforderung ergeben sollte; die beim Erlag gebrauchte "Bedingung" verhinderte aber die schuldtilgende Wirkung des Erlages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/55
    Entscheidungstext OGH 30.03.1955 1 Ob 98/55
    Veröff: JBl 1955,599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033593

Dokumentnummer

JJR_19550330_OGH0002_0010OB00098_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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