Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Wenn im Prozeß auf Zahlung der Kaufsumme der beklagte Käufer den Kaufpreis mit der Begründung erlegt, die Kaufpreisforderung sei noch nicht fällig, hat der Käufer unter Hinzufügung einer Bedingung "erlegt". Hiedurch ist das Eventualbegehren gerechtfertigt, der Beklagte sei schuldig, einzuwilligen, daß der Erlag an den Kläger ausgefolgt werde. Diesem Eventualbegehren ist stattzugeben, wenn sich die Fälligkeit der Klagsforderung ergeben sollte; die beim Erlag gebrauchte "Bedingung" verhinderte aber die schuldtilgende Wirkung des Erlages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033593Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0010OB00098_5500000_001