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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 2000, Zl. 228765/4-IV/10/00, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der im Jänner 1999 durchgeführten Stellung des (im Jahr 1979 geborenen) Beschwerdeführers wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er Schüler. Auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 28. Dezember 1998 ist er zivildienstpflichtig.
Mit einer am 12. Juli 1999 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, weil er eine Zusatzprüfung zu seiner Reifeprüfung im Prüfungsgebiet "Darstellende Geometrie" ablegen wolle. Er bitte daher um Aufschub des Zivildienstes bis zur Beendigung seines Studiums an der Hochschule.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 15. August 2000. In der Belehrung wird darauf hingewiesen, dass der Aufschub zum Abschluss jener Ausbildung gewährt werde, in der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tauglichkeit gestanden sei.
Seit dem Wintersemester 1999/2000 studiert der Beschwerdeführer an der Medizinischen Fakultät der Universität Graz.
Mit dem am 19. Juli 2000 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, weil er sich inmitten einer Hochschulausbildung befinde und es für ihn ein zeitlicher und finanzieller Verlust wäre, das Studium abbrechen zu müssen. Die Lehrveranstaltungen, die er "vorweisen" könne, zögen sich ins nächste Studienjahr und seien dadurch teilweise noch nicht abgeschlossen. Er würde mindestens drei bis vier Semester verlieren, wenn er jetzt sein Studium abbrechen müsse.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt der Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Insbesondere mögen Umstände bescheinigt werden, die der unmittelbaren Fortsetzung der Ausbildung nach Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegen stünden.
Der Beschwerdeführer antwortete mit dem am 17. Oktober 2000 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben. Er führte aus, er studiere seit dem Wintersemester 1999 an der Medizinischen Fakultät. Es sei "äußerst schwierig an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen". Dennoch sei es ihm gelungen, "die sich über mehrere Semester verlaufenden Praktika zu absolvieren". Sein ganzes Streben bestehe darin, das Studium so rasch wie möglich abschließen zu können und dann im Rettungsdienst den Zivildienst zu absolvieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 19. Juli 2000 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt des Stichtages gemäß § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 - WG sei der Beschwerdeführer Schüler gewesen. Auf seinen Aufschiebungsantrag sei daher § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Die Gewährung des Aufschubes setze den Nachweis voraus, welche bedeutenden Nachteile bzw. außerordentliche Härte für den Antragsteller mit der sich infolge Leistung des Zivildienstes ergebenden Unterbrechung der Ausbildung verbunden wären. Als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte könnten keine Umstände geltend gemacht werden, die notwendigerweise mit der gesetzlich zulässigen Unterbrechung der Ausbildung verbunden seien. Die Verlängerung der Ausbildung infolge der Zivildienstleistung sei eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und könne von vornherein keine außerordentliche Härte bedeuten. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge der Unterbrechung des Studiums verloren gehe, stelle keine außerordentliche Härte dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG einen weiteren Schriftsatz erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ZDG maßgebend:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 36a Abs. 3 WG genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festgestellt wurde. Im Beschwerdefall war dies der 1. Jänner 1999. Damals war der Beschwerdeführer Schüler. Zum Abschluss dieser Ausbildung, nämlich zur Ablegung einer Zusatzprüfung im Fach "Darstellende Geometrie", wurde ihm gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub bis längstens 15. August 2000 gewährt. Der Beschwerdeführer hat, ohne zugewiesen zu sein, während des gemäß § 14 Abs. 1 ZDG gewährten Aufschubes mit dem Hochschulstudium begonnen. Seinem Antrag könnte nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte darstellen würde.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag von einem Verlust von mindestens drei bis vier Semestern gesprochen, wenn er sein Studium "abbrechen" müsse, hat diese Behauptung aber nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Er hat dazu auch in seiner über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten Äußerung keine konkreten Ausführungen erstattet, sondern es als schwierig bezeichnet, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und seine Absicht bekundet, das Studium so rasch wie möglich abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat damit keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG dargetan. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine Folge der Erfüllung der Zivildienstpflicht. Diese Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn abgeleistet hätte. Der Gesetzgeber geht im Übrigen davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ein Hochschulstudium erst nach der Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0392, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG-Novelle 1996, 458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP).
In der Beschwerde wird dazu die Auffassung vertreten, die Überlegungen der Behörde, dass die Unterbrechung des Studiums während der Zivildienstleistung keinen Aufschub rechtfertige, wären nur dann zutreffend, wenn man sich auf die Erfüllung dieser Verpflichtung im Hinblick auf bestimmte Termine einstellen könnte. Darauf ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass gemäß § 10 Abs. 1 ZDG ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragen kann. Gemäß § 10 Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa im Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. Der Beschwerdeführer hat einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt, sondern während des gemäß § 14 Abs. 1 ZDG gewährten Aufschubes mit dem Hochschulstudium begonnen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn auf seinen Aufschiebungsantrag § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG angewendet wurde.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, er solle das Medizinstudium absolvieren und anschließend als Arzt seinen Zivildienst leisten, handelt es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht erkennen lässt, wann, von wem und in welcher Form dem Beschwerdeführer eine solche Auskunft erteilt worden sein soll und inwieweit diese Auskunft der belangten Behörde zugerechnet werden kann. Mit seinem Vorbringen, es wäre für "den Zivildienst" zweckmäßig, wenn er "Akademiker, insbesonders Arzt ist", macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu berücksichtigen wären.
In seinem Schriftsatz vom 20. April 2001 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein neuer Studienplan eingeführt werde, weshalb die Leistung des Zivildienstes für ihn existenzgefährdend sein könne, weil die Gefahr bestehe, dass er bis zu fünf Semestern verlieren könne. Auch dabei handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen. Im Übrigen ist die Behauptung, der Beschwerdeführer würde bei Zivildienstleistung bis zu fünf Semester verlieren, nicht nachvollziehbar begründet, zumal selbst nach dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens beigelegten Artikel aus einer von der Fakultätsvertretung Medizin herausgegebenen Zeitschrift die Übergangsfristen noch gar nicht feststehen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110008.X00Im RIS seit
08.05.2002