Norm
ZPO §36Rechtssatz
Die Fortführung der Verhandlung trotz grundlos erfolgten Widerrufs der Vollmacht mit nachfolgendem Verlassen des Verhandlungssaales durch Vertreter und Kläger konnten keine Nichtigkeit des Verfahrens begründen. Die Lage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn Vertreter und Partei trotz gehöriger Ladung zur Verhandlung überhaupt nicht erscheinen, oder, obwohl erschienen, sich ohne zureichenden Grund aus dem Verhandlungssaal wieder entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035665Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0020OB00790_5400000_001