Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Demjenigen, der die Erklärung auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht abgegeben hat, bleibt unbenommen, geltend zu machen, daß ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039827Dokumentnummer
JJR_19550331_OGH0002_0020OB00194_5500000_001