Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Dadurch, daß der Kläger keine Berufung erhoben hat, ist der Ausspruch des Zwischenurteiles erster Instanz darüber, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zu 1/3 nicht zu Recht bestehe, rechtskräftig geworden; dadurch wurden aber die dem Kläger ungünstigen Feststellungen des Erstgerichtes, soweit dessen Zwischenurteil nicht rechtskräftig geworden ist, also für den restlichen Teil des Klagsanspruches keineswegs unangreifbar. Es liegt insoweit weder innere Rechtskraft noch Tatbestandswirkung des Urteiles erster Instanz vor. In dem aus Anlaß der Berufung der Beklagten weiter geführten Verfahren könnten ohne weiteres die Feststellungen des Erstgerichtes geändert werden und es könnte die Änderung des Sachverhaltes auch eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben, unter Umständen auch die, daß den Kläger überhaupt kein Mitverschulden trifft. Dies könnte sich allerdings nur auf die Entscheidung über die noch offenen zwei Drittel des Klagsanspruches, nicht mehr aber auf das bereits rechtskräftig entschiedene, nämlich abgewiesene eine Drittel des Klagsanspruches auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040704Dokumentnummer
JJR_19550331_OGH0002_0020OB00176_5500000_001