Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034381Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0010OB00202_5500000_001