Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. August 2001, Zl. 9-32-497/00-10, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 16. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer - in Erhöhung seiner bisherigen Unterhaltspflicht von S 7.600,-- monatlich - verpflichtet, ab 1. Juli 1997 an seine geschiedene Ehefrau H.O. einen monatlichen Unterhalt in Höhe von S 8.100,-- zu bezahlen. Dem Urteil lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von S 30.800,-- zu Grunde. Davon wurde die halbe Kreditrate (S 2.250,--) des vom Beschwerdeführer zur Rückzahlung übernommenen gemeinsamen Kredites abgezogen und dadurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 28.550,-- ermittelt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 14. September 1999 wurde H.O. gemäß den §§ 4, 7 und 13 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer näher bezeichneten Einrichtung gewährt. Die Kosten wurden gemäß § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998, bis maximal täglich S 533,-- (Kategorie 2) zuzüglich des Pflege- und Betreuungszuschlages, soweit diese nicht durch vorhandenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind, vom Sozialhilfeverband Knittelfeld übernommen.
Da der vom Beschwerdeführer zunächst geleistete Unterhalt zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreichte, zog der Sozialhilfeverband Knittelfeld die drei unterhaltspflichtigen Kinder der H.O. zum Ersatz heran und schloss mit diesem Vergleiche über die Zahlung von monatlich S 1.054,--, S 1.736,-- und S 673,--.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1999 wurde H.O. auf Grund ihres Pflegegeldantrages vom 25. August 1999 gemäß den §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes - StPGG, LGBl. Nr. 80/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1999, ab 1. September 1999 Pflegegeld der Stufe 7 (derzeit S 21.074,-- monatlich) zuerkannt.
H.O. brachte gegen den Beschwerdeführer eine Klage auf Erhöhung des Unterhaltes ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 berichtete deren Vertreter Rechtsanwalt Dr. M. der zur vorläufigen Sachwalterin der H.O. bestellten Tochter H.G. über den Verlauf der Streitverhandlung vom 9. Februar 2000 und vertrat darin die Ansicht, dass auf Grund der Pflegegeldgewährung der Unterhaltsanspruch jedenfalls ruhe. Es sei daher zu einer Überzahlung von Unterhalt infolge der Pflegegeldgewährung gekommen.
Bei dieser Streitverhandlung wurde ein (bedingter) Vergleich geschlossen, in welchem in Punkt 1 festgehalten wird, dass der Unterhaltsanspruch der H.O. gegenüber dem Beschwerdeführer "rückwirkend ab 1.9.1999 ruht, dies auf Grund der Pflegegeldleistungen, die die Klägerin seit 1.9.1999 bezieht". Die weiteren Vergleichspunkte beschäftigen sich mit den bis 31. August 1999 entstandenen Unterhaltsrückständen und der "Unterhaltsüberzahlung" in der folgenden Zeit. Die Wirkungen des Vergleiches wurden davon abhängig gemacht, dass ein Widerruf des Beklagten (Beschwerdeführers) bis 23. Februar 2000 nicht erfolgt. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Er wurde in der Folge mit Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 2. Oktober 2000 sachwalterschaftsbehördlich genehmigt.
Bei seiner Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld am 31. August 2000 berief sich der Beschwerdeführer auf den Vergleich vom 9. Februar 2000, nach dem er nicht mehr zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei.
Mit Bescheid vom 18. September 2000 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld den Beschwerdeführer zur Zahlung von S 8.100,-- ab 1. März 2000 und führte aus, die dem Sozialhilfeträger entstehenden Auslagen von insgesamt S 35.872,-- monatlich würden durch die "Einnahmen" (Pflegegeld, Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers, Unterhaltsbeitrag der Kinder) nicht gedeckt. Es bleibe ein Betrag von S 5.451,20 ungedeckt. An der persönlichen und finanziellen Situation von H.O. sei keine Änderung eingetreten, sodass deren Unterhaltsanspruch weiter bestehe. An den vom Beschwerdeführer genannten Vergleich sei die Sozialhilfebehörde nicht gebunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen rügte, der dem Sozialhilfeträger entstandene Aufwand sei nicht aufgeschlüsselt worden. Weiters sei nicht begründet worden, von welcher Bemessungsgrundlage bzw. Einkommens- und Vermögensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Kinder der H.O. ausgegangen worden sei. Im Übrigen treffe ihn gegenüber H.O. auf Grund des am 9. Februar 2000 abgeschlossenen Vergleiches keine Unterhaltspflicht. Allfällige Ansprüche des Sozialhilfeverbandes Knittelfeld wären nicht gegen den Beschwerdeführer sondern gegen den tatsächlichen Verursacher der Pflegebedürftigkeit von H.O. zu richten.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass dem Sozialhilfeträger nach der (gemäß § 13 Abs. 2 SHG erlassenen) Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 20. April 1998, LGBl. Nr. 30/1998, durch die Unterbringung der H.O. in einer stationären Einrichtung monatlich - näher aufgeschlüsselte - Kosten in der Höhe von S 34.716,-- (in Monaten mit 30 Tagen) bzw. S 35.873,20 (in Monaten mit 31 Tagen) entstünden. Dem stünden nur die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe von S 8.100,-- sowie der Kinder in der Höhe von S 1.054,--, S 1.736,-- und S 673,-- gegenüber. Das von H.O. bezogene Pflegegeld stelle kein Einkommen dar. Der Lebensbedarf der H.O. könne mit dem Pflegegeld nicht gedeckt werden, es bleibe vielmehr ein durch das Pflegegeld nicht gedeckter Aufwand von ca. S 15.000,--. Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB gehe die Unterhaltspflicht eines Ehegatten der eines Kindes im Range vor. Es möge mitgeteilt werden, inwieweit sich die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 16. Juni 1998 relevant geändert habe.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2001 erstattete der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie in seiner Berufung. Er vertrat insbesondere die Auffassung, die Behörde sei an den Vergleich vom 9. Februar 2000 gebunden, eine selbständige Beurteilung der Frage, ob ihn die gesetzliche Unterhaltspflicht treffe, sei der Behörde verwehrt. Die durch die Pflegebedürftigkeit der H.O. geänderten Verhältnisse seien auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Ansprüche des Sozialhilfeverbandes seien gegen den "Dritten" geltend zu machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 28 Z. 2 SHG, ab 1. März 2000 einen monatlichen Aufwandersatz in der Höhe von S 8.100,-- zu leisten.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften u.a. aus, H.O. sei einkommenslos und nicht selbsterhaltungsfähig. Die monatlichen Pflegeheimkosten betrügen ca. S 35.000,--. Das von ihr bezogene Pflegegeld der Stufe 7 betrage S 21.074,--. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten in der Höhe von rund S 14.000,-- werde vom Sozialhilfeverband Knittelfeld überwiesen. Die dem gerichtlichen Vergleich vom 9. Februar 2000 zu Grunde liegende Annahme, durch das Pflegegeld sei der Lebensbedarf der H.O. gedeckt, entspreche nicht den Tatsachen. Gemäß § 28 Z. 2 SHG sei u.a. der Ehegatte, soweit er nach bürgerlichem Recht verpflichtet sei, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen, dem Sozialhilfeträger gegenüber verpflichtet, den Aufwand zu ersetzen. Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB stehe die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten im Range nach. Sofern keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen bestünden, gebühre nach der Rechtsprechung der Gerichte für die einkommenslose geschiedene Ehegattin ein Unterhalt in der Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht richteten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, insbesondere nach den §§ 94, 140 ff ABGB und den §§ 66 ff EheG. Für die Sozialhilfebehörde handle es sich dabei um eine Vorfrage. An rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sei die Behörde gebunden, nicht aber an gerichtliche Vergleiche. Liege keine gerichtliche Entscheidung vor, habe die Behörde die Unterhaltspflicht selbständig zu beurteilen. Weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 18. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer behauptet, in seiner wirtschaftlichen Situation sei seit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 16. Juni 1998 eine Änderung eingetreten. Erhebungen hätten ergeben, dass sich sein Einkommen sogar erhöht habe. Dementsprechend sei die belangte Behörde an das gerichtliche Urteil gebunden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in der Höhe von S 8.100,-- monatlich vorzuschreiben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998,
maßgebend:
"§ 5
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers dürfen so weit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar ist. Besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind auszuschließen.
...
§ 13
Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen; die Übernahme der Kosten erfolgt aber nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen (Abs. 2).
(2) Die Landesregierung hat für die Verrechnung der Kosten oder Restkosten in stationären Einrichtungen, die nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Einrichtungen zur Pflege psychisch Kranker oder Behinderter bewilligt sind, durch Verordnung Obergrenzen festzusetzen. ...
...
§ 28
Ersatzpflichtige
Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;
2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
3.
Erben, soweit der Nachlass hiezu ausreicht;
4.
Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten."
Weiters sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes - StPGG, LGBl. Nr. 80/1993 idF LGBl. Nr. 26/1999, von Bedeutung:
"§ 1
Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
...
§ 5
Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
...
Stufe 7 S 21.074,--.
...
§ 11
Übergang und Ruhen des Anspruches
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Behindertenheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,
...
vollzeit stationär gepflegt, so geht der Anspruch auf Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes (Abs. 4b) bis zur Höhe jener Kosten, die dem Sozialhilfeträger entstehen, auf diesen über. ...
...
§ 13
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Sozialhilfeträger über, als dieser aus diesem Anlass Pflegegeld leistet oder deren Leistung mit einer Mitteilung gemäß § 4 Abs. 4 zugesagt hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld.
..."
Der Beschwerdeführer stützt sich auch in der Beschwerde in erster Linie auf den Vergleich vom 9. Februar 2000 und meint, die belangte Behörde hätte auf Grund des Vergleiches nicht mehr von seiner Unterhaltspflicht ausgehen dürfen.
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegen zu halten, dass ein gerichtlicher Vergleich keine Entscheidung ist und daher auch keine Bindungswirkung entfalten kann (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 81 zu § 38 AVG zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hatte daher die für den Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 SHG maßgebliche Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, der H.O. gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen, selbständig als Vorfrage zu beurteilen.
Die dem Vergleichsabschluss zu Grunde liegenden Überlegungen enthalten nichts, was die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers zum Erlöschen hätte bringen können. Die im Punkt 1 des Vergleiches enthaltene und den weiteren Vergleichspunkten zu Grunde liegende "Feststellung", dass der Unterhaltsanspruch der H.O. gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der Pflegegeldleistungen, die H.O. seit 1. September 1999 erhält, rückwirkend ab 1. September 1999 "ruht", enthält keine die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers berührenden Tatsachen, sondern stellt nichts anderes als eine unrichtige rechtliche Beurteilung des auf Grund der Pflegegeldgewährung sich ergebenden Sachverhaltes dar. Das Pflegegeld hat gemäß § 1 StPGG den Zweck, "pflegebedingte Mehraufwendungen" pauschaliert abzugelten, nicht aber den allgemeinen Unterhaltsbedarf (für Nahrung, Kleidung etc.). Das Pflegegeld dient demnach nur zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfes an Betreuung und Hilfe, stellt demnach kein seinen sonstigen Lebensbedarf deckendes Einkommen des Betroffenen dar (vgl. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 155) und führt daher hinsichtlich dieses Lebensbedarfes nicht zum Erlöschen, "Ruhen" oder zur Verringerung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber H.O. zuletzt mit dem eingangs genannten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 16. Juni 1998 in verbindlicher Weise konkretisiert wurde. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände darzutun vermochte, die eine Verringerung seiner Unterhaltspflicht bewirkt hätten, wurde er in Rechten nicht verletzt, wenn die belangte Behörde die im genannten Urteil enthaltene Festsetzung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.
Soweit der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren angedeutet hat und nunmehr behauptet, er habe nicht für die von einem Dritten verursachten Schäden aufzukommen, ist seinem Vorbringen - ebenso wie seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren -
nicht zu entnehmen, was er damit konkret meint. Sollte dem Vorbringen zu Grunde liegen, dass die Pflegebedürftigkeit der H.O. durch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines anderen herbeigeführt wurde, weshalb gegen diesen Ansprüche geltend gemacht werden könnten, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass gemäß § 13 Abs.1 StPGG ein derartiger Schadenersatzanspruch auf Grund einer schriftlichen Anzeige im Ausmaß der Pflegegeldleistung ohnedies auf den Sozialhilfeträger übergehen würde, wodurch sich allerdings an der bereits vor dem allfälligen Schadensereignis bestehenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Im Übrigen würden Rechtsansprüche der H.O. gegenüber Dritten die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Ersatz auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht rechtswidrig machen, weil es keine Rangordnung der in § 28 SHG genannten Ersatztatbestände gibt und die Sozialhilfebehörde das Wahlrecht hat, von welchem Ersatztatbestand sie Gebrauch macht. Erst der Ersatz der Kosten durch einen anderen Ersatzpflichtigen würde den entsprechenden Entfall der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers bewirken (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 518 f und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bemängelt auch in der Beschwerde, im angefochtenen Bescheid sei nicht dargelegt worden, von welchen Einkommensverhältnissen der Kinder der H.O. bei der Festsetzung der von diesen zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ausgegangen worden sei. Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber jener des Ehegatten nachrangig ist. Nur wenn Kinder als Ersatzpflichtige auf Grund ihrer Unterhaltspflicht zum Ersatz gemäß § 28 Z. 2 SHG herangezogen werden sollen, bedarf es daher einer entsprechenden Begründung, warum der vom Ehegatten zu leistende Unterhalt zur Deckung der Sozialhilfekosten nicht ausreicht.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110322.X00Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008