Norm
ABGB §269Rechtssatz
Die Auffassung, daß dann, wenn eine gesetzliche Möglichkeit zum Selbstkontrahieren besteht, die Voraussetzungen des § 269 ABGB nicht vorliegen, widerspricht weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem VerwalterG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0087111Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0020OB00211_5500000_001