Norm
ZPO §538Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 543 ZPO dem Prozeßgerichte die Entscheidung unter Abstandnahme von dieser Zurückweisung aufgetragen wurde, ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044652Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0020OB00072_5500000_002