Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreissigtägigen Rekursfrist, während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die 14 tägigen Rekursfrist, gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016