Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Sämtliche Gewährleistungsfristen sind dispositiver Natur. Sie können durch die Vereinbarung einer Garantiefrist verlängert werden. Diese tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010