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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 22. September 2000, Zl. T/80/03/02/54, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 35 und 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 8. Jänner 2001 in der Dauer von sechs Monaten und 27 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2000, B 1726/00-3, abgelehnt, und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2000, Zl. 2000/11/0006-4, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten "auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 idgF insbesondere bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen, auf Nichterlassung und -zustellung eines Einberufungsbefehles bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in eventu auf Nichterlassung und -zustellung eines Einberufungsbefehles nach Einbringung einer VfGH-Beschwerde bereits verbunden mit einem Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gegen den abweisenden Bescheid auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, dass er das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0273, u.v.a.). Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne Weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge. Im übrigen wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0269, die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Mai 2000, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen worden ist, als unbegründet abgewiesen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0062).
Wien, am 26. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110338.X00Im RIS seit
21.05.2002