Norm
StGB §85 ARechtssatz
Unter dem Begriff der bleibenden Schwächung des Gesichtes ist eine Schwächung der Funktion des Auges zu verstehen, infolge deren das bisherige Sehvermögen einer Person eine dauernde Einbuße erlitten hat. Die Möglichkeit, das Sehübel durch eine Brille korrigieren zu können, hat keine entscheidende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0092526Dokumentnummer
JJR_19550419_OGH0002_0050OS00057_5500000_001