RS OGH 1955/4/20 1Ob74/55, 7Ob123/65, 6Ob632/76, 4Ob537/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

ABGB §511
ABGB §833 B3

Rechtssatz

Nach § 833 ABGB kommt bei gleichteiligem Miteigentum oder gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zu. Einer von ihnen, der über die Mehrheit nicht verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen mit Wirkung nach außen zu setzen. Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 74/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 1 Ob 74/55
  • 7 Ob 123/65
    Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 123/65
    Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen. (T1) Beisatz: Auch keine Entlassung eines Mieters aus dem Vertragsverhältnis. (T2) = MietSlg 17559
  • 6 Ob 632/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 632/76
    Auch
  • 4 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 537/91
    nur T1; Beisatz: Derartige Verträge stehen der Verfügbarkeit der davon betroffenen Teile der Liegenschaft im Rahmen einer Benützungsregelung nicht entgegen. (T3) = WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011851

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0010OB00074_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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