Norm
ZPO §226 VIRechtssatz
Die klagende Partei ist nicht genötigt, die Gegenleistung in das Urteilsbegehren aufzunehmen, sondern es genügt, wenn ihre Bereitwilligkeit aus den Prozeßergebnissen hervorgeht. Es ist Sache der Beklagten, im Prozesse die Gegenleistung durch ihre Behauptung und Angaben konkret zu gestalten und zu formulieren. Unterläßt die beklagte Partei die Behauptung, daß ihre Leistung von einer Gegenleistung abhängig ist oder unterläßt sie es, die behauptete Gegenleistung bestimmt zu formulieren, dann führt dies zu ihrer Verurteilung, die von der Erbringung einer Gegenleistung unabhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037620Dokumentnummer
JJR_19550420_OGH0002_0010OB00245_5500000_001