RS OGH 1955/4/20 1Ob245/55 (1Ob246/55), 1Ob15/56, 2Ob522/56, 6Ob126/74, 7Ob737/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

ZPO §226 VI
ZPO §406 D

Rechtssatz

Die klagende Partei ist nicht genötigt, die Gegenleistung in das Urteilsbegehren aufzunehmen, sondern es genügt, wenn ihre Bereitwilligkeit aus den Prozeßergebnissen hervorgeht. Es ist Sache der Beklagten, im Prozesse die Gegenleistung durch ihre Behauptung und Angaben konkret zu gestalten und zu formulieren. Unterläßt die beklagte Partei die Behauptung, daß ihre Leistung von einer Gegenleistung abhängig ist oder unterläßt sie es, die behauptete Gegenleistung bestimmt zu formulieren, dann führt dies zu ihrer Verurteilung, die von der Erbringung einer Gegenleistung unabhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 245/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 1 Ob 245/55
  • 1 Ob 15/56
    Entscheidungstext OGH 11.01.1956 1 Ob 15/56
    Veröff: RZ 1956,61
  • 2 Ob 522/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 2 Ob 522/56
  • 6 Ob 126/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 6 Ob 126/74
    Vgl; nur: Es ist Sache der Beklagten, im Prozesse die Gegenleistung durch ihre Behauptung und Angaben konkret zu gestalten und zu formulieren. (T1) Beisatz: Unbestimmt bezeichnete Gegenleistung im Klagebegehren bei Zahlschuld. (T2) Veröff: SZ 47/128
  • 7 Ob 737/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 737/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037620

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0010OB00245_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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