RS OGH 1955/4/20 3Ob172/55

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Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

ZPO §30 Abs2
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

Rechtssatz

Das Gericht hat zwar das Recht, die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht zu prüfen, das bedeutet aber nicht, daß die Tatsache einer unechten Unterschrift allein schon einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Im Nichtigkeitsverfahren ist zu prüfen, ob der Bevollmächtigte eine gültige Vollmacht tatsächlich besessen hat, nicht ob die vorgelegte Urkunde den Gültigkeitserfordernissen entsprach.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 3 Ob 172/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035843

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0030OB00172_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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