Norm
ZPO §30 Abs2Rechtssatz
Das Gericht hat zwar das Recht, die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht zu prüfen, das bedeutet aber nicht, daß die Tatsache einer unechten Unterschrift allein schon einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Im Nichtigkeitsverfahren ist zu prüfen, ob der Bevollmächtigte eine gültige Vollmacht tatsächlich besessen hat, nicht ob die vorgelegte Urkunde den Gültigkeitserfordernissen entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035843Dokumentnummer
JJR_19550420_OGH0002_0030OB00172_5500000_001