Norm
AußStrG §10 CRechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen besteht gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot. Es können daher die Ergebnisse eines streitigen Verfahrens darüber, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB gegeben ist, auch noch vom OGH verwertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006952Dokumentnummer
JJR_19550420_OGH0002_0020OB00138_5500000_001