Vgl aber; Beisatz: Insoweit die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG ab Klagstag oder ab Urteilsfällung zusteht, zur Erörterung steht, liegt keine Frage der Bemessung vor (nach Erlassung des Judikates 60). (T2)
Auch; Beisatz: Nach § 68 EheG wird dem Unterhalt fordernden Teil im Regelfall sogar die Heranziehung des Stammes seines Vermögens zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes auferlegt. (T4); Veröff: SZ 2002/16
Auch; Beisatz: Der Unterhalt gebührt nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit selbst decken kann. (T6)