Norm
6.DVEheG §1 Abs1 BRechtssatz
§ 19 Abs 2 Z 10 MG findet auch für den Fall der Ehescheidung auf den in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten Anwendung, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß bis zum Zeitpunkt der Überlassung gemeinsamer Haushalt im Sinne des Gesetzes bestanden haben muß. Diese Voraussetzung wäre also dann gegeben, wenn die Ehegatten sich schon anläßlich der Scheidung in der Weise einig werden, daß ein Eheteil die Wohnung verläßt und sie dem anderen Teil überläßt oder die Überlassung erst nach der Scheidung erfolgt, die geschiedenen Gatten aber bis dahin noch im gemeinsamen Haushalt leben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057856Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008