Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIIARechtssatz
Keine Einstellung einer auf Grund eines Verwaltungsbescheides, der mit der Bestätigung versehen ist, daß er keine, die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge unterliege, geführten Exekution nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012