Norm
ABGB §1327 eRechtssatz
Das hinterbliebene Kind eines sozialversicherten Verunglückten erhält die Kinderbeihilfe, wenn auch auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung, ungekürzt, sodaß von einem Schaden der Hinterbliebenen in diesem Punkte keine Rede sein kann. Da die Sozialversicherungsanstalt die vom Staat gewährte Kinderbeihilfe in diesem Falle nur auszahlt, kann sie keinen Ersatzanspruch geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031517Dokumentnummer
JJR_19550422_OGH0002_0020OB00212_5500000_001