Norm
ABGB §1301Rechtssatz
In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (gestützt auf Wolff, Klang Kommentar, 2.Auflage zu § 1302).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018