Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Auch das Vorhandensein eines minderjährigen Kindes spricht für die Beachtlichkeit des Widerspruches der beklagten Partei, weil die Auflösung des Ehebandes den Interessen dieses Kindes zuwiderläuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057480Dokumentnummer
JJR_19550422_OGH0002_0020OB00221_5500000_001