Norm
ZPO §405 BIRechtssatz
Bei der Fassung des Urteilsspruches ist nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen des Klägers, auf die sich das Begehren stützt, zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018