Norm
AußStrG §16 BII2eRechtssatz
Die Zustellung der für den Entmündigten bestimmten Ausfertigung des Entmündigungsbeschlusses an die antragstellende Mutter des Entmündigten ist nach § 103 Abs 3 ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines vom Entmündigten eingebrachten Widerspruches nach ABlauf der hinsichtlich der Mutter in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist als verspätet stellt somit eine Nullität dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007466Dokumentnummer
JJR_19550427_OGH0002_0010OB00239_5500000_001