Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Die beklagte Partei als Wiedereinsetzungswerberin ist durch einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem anläßlich der Vorlage ihrer Berufung der die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ablehnende, rechtskräftig gewordenen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung aufgetragen wurde, nicht "beschwert". Der Rekurs gegen diesen berufungsgerichtlichen Beschluß an den OGH ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036593Dokumentnummer
JJR_19550427_OGH0002_0010OB00103_5500000_001