Norm
ZPO §235 Abs2 ARechtssatz
Das Recht, sich gegen die Klagsänderung zu wehren, lebt auch nicht wieder auf, wenn der Kläger in der Folge seinen Anspruch einschränkt und durch nähere Angaben verdeutlicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039356Dokumentnummer
JJR_19550427_OGH0002_0010OB00228_5500000_001