Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl wegen Klaglosstellung infolge Feststellung der ZivildienstpflichtSpruch
Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1998 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 1. Dezember 1997, mit dem er zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1998, dem Verfassungsgerichtshof am 3. März 1999 vom Antragsteller übermittelt, wurde die Zivildiensterklärung des Einschreiters vom 19. November 1997 als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend sowie die Zivildienstpflicht festgestellt.
2. Da somit Klaglosstellung eingetreten ist, war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z3 VerfGG) einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B16.1998Dokumentnummer
JFT_10009690_98B00016_00