TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 B16/98

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl wegen Klaglosstellung infolge Feststellung der Zivildienstpflicht

Spruch

Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1998 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 1. Dezember 1997, mit dem er zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1998, dem Verfassungsgerichtshof am 3. März 1999 vom Antragsteller übermittelt, wurde die Zivildiensterklärung des Einschreiters vom 19. November 1997 als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend sowie die Zivildienstpflicht festgestellt.

2. Da somit Klaglosstellung eingetreten ist, war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z3 VerfGG) einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B16.1998

Dokumentnummer

JFT_10009690_98B00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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